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Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

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Schwerbehindertenausweis § 69 SGB IX

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest und stellen einen Ausweis aus. Dieser Ausweis ist der amtliche Nachweis einer festgestellten Schwerbehinderung.

Schwerbehinderte Menschen können eine Reihe von Nachteilsausgleichen (§ 126 SGB IX) und Rechten für sich in Anspruch nehmen. Um diese Ansprüche geltend machen zu können, benötigen sie einen Schwerbehindertenausweis.

Informationen zum Anerkennungsverfahren nach dem SGB IX sowie den notwendigen Antrag finden Sie hier.

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