Integrationsamt des Saarlandes

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

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Persönliches Budget

Das Persönliche Budget:

  • ist eine neue Form der Leistungsgewährung für behinderte Menschen (keine zusätzliche Leistung)
  • bietet Geld- statt Sachleistung
  • bietet Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger aus einer Hand (Trägerübergreifendes Budget, § 58 SGB XII)
  • Mit dem Persönlichen Budget wird behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren individuellen Unterstützungsbedarf selbst einzukaufen und zu organisieren.

Wer kann das Persönliche Budget beantragen?

  • Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen (Personenkreis § 53 SGB XII)
  • deren gesetzliche Betreuer/- innen
  • deren gesetzliche Vertreter/- innen

Welche Leistungen können zum Beispiel beantragt werden?

  • Ambulante Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen
  • Ambulante Hilfen zur Schulbildung
  • Hilfe zum Besuch einer Hochschule
  • Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitsassistenz
  • ergänzende Hilfe zur Pflege (keine Leistungen für stationäre Pflege)
  • Frühförderung und Hilfen für Familien mit behinderten Kindern

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sie haben Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland oder
  • Sie haben im Saarland gewohnt und das hiesige Landesamt hat die Hilfe außerhalb des Saarlandes veranlasst
  • Sie haben Anspruch auf eine Teilhabeleistung nach dem SGB IX
  • Sie haben die Fähigkeit, das Budget selbstständig oder mit Unterstützung zu verwalten

Was kann ich jetzt tun?

Lassen Sie sich von uns informieren. Ihre Ansprechpartner beim Landesamt sind:

Servicecenter:

  • 0681 - 99 78 - 21 10

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe:

  • 0681 - 99 78 - 24 31
  • 0681 - 99 78 - 24 37
  • 0681 - 99 78 - 23 63
  • 0681 - 99 78 - 24 48
  • 0681 - 99 78 - 24 39
  • 0681 - 99 78 - 23 07

Integrationsamt:

  • 0681 - 99 78 - 23 92

Hauptfürsorgestelle:

  • 0681 - 99 78 - 23 72
>> Antrag auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets Download als PDF Datei

>> Das (Trägerübergreifende) Persönliche Budget - Erläuterungen und Hinweise Download als PDF Datei

(Trägerübergreifendes) Persönliches Budget

- Erläuterungen und Hinweise -

1. Allgemeines

Mit der Einführung des Persönlichen Budgets wird behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren individuellen Unterstützungsbedarf selbst einzukaufen und zu organisieren. Der Unterstützungsbedarf kann damit individuell an die Wünsche und Bedürfnisse des einzelnen Behinderten angepasst und gestaltet werden.

Der behinderte Mensch bestimmt damit selbst, wer ihn in welcher Form und in welchem Umfang unterstützt.

Das Persönliche Budget ist damit Chance zu mehr Selbstbestimmung, erfordert jedoch auch Eigeninitiative und Selbstorganisation der erforderlichen individuellen Hilfen. Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern lediglich eine neue Form der Leistungsgewährung und Leistungserbringung. Die rechtliche Grundlage bildet § 17 des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit der Budgetverordnung (BudgetV).

Was ist das Persönliche Budget, was ist anders als bisher?

Üblicherweise gewährt der Sozialhilfeträger dem behinderten Menschen eine Sachleistung; d. h. der behinderte Mensch erhält „Naturalien“ in Form von Dingen (z. B. Hilfsmittel) oder Diensten (z. B. ambulant betreutes Wohnen). Der Sozialhilfeträger hat mit dem Anbieter der Leistung einen Vertrag geschlossen, das Entgelt (Preis) festgesetzt und rechnet mit diesem ab.

Der behinderte Mensch selbst hat auf die Ausgestaltung der Sachleistung keinen Einfluss.
Beim persönlichen Budget wird anstelle der bisher gewährten Sachleistung eine Geldleistung gewährt; d.h. ein Geldbetrag ausgezahlt, der von dem behinderten Menschen (Budgetnehmer) zweckgebunden zur Deckung des behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfes einzusetzen ist.

Der Budgetnehmer sucht sich selbst seine Unterstützer, handelt mit diesen aus, welche Leistungen, wann, wie und durch wen erbracht werden sollen und vereinbart einen Preis. Er schließt selbst den Vertrag mit seinen Leistungserbringern. Diese können fachlich geeignete Privatpersonen oder auch traditionelle Leistungsanbieter (z.B. Pflege- oder Behindertendienste) sein.

Was ist ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget und wie wird es gebildet?

Das Persönliche Budget kann nicht nur Leistungen eines Leistungsträgers beinhalten. Beim Trägerübergreifenden Persönlichen Budget werden, bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger (Sozialhilfeträger, Krankenkasse, Pflegekasse, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung etc.) zu einem Budget zusammengeführt. Einer der Rehabilitationsträger wird hierbei zum sogenannten Beauftragten.

Der Beauftragte

  • ermittelt gemeinsam mit dem Antragsteller den gesamten Unterstützungsbedarf
  • informiert die im Einzelfall weiter beteiligten Rehabilitationsträger
  • holt von diesen die zur Bildung des Gesamtbudgets notwendigen Informationen ein
  • ermittelt das Gesamtbudget
  • schließt mit dem künftigen Budgetnehmer eine Zielvereinbarung und erlässt einen Gesamtbescheid
  • überweist das Gesamtbudget an den Budgetnehmer.
Er ist während der Laufumzeit des Budgets alleiniger Ansprechpartner für den Budgetnehmer.
Es ist nur ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger erforderlich; die Leistungsgewährung erfolgt aus einer Hand.

Welche Rehabilitationsträger kommen in Betracht?

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Knappschaft Bahn See, Rentenversicherung für Landwirte
  • Kriegsopferfürsorge
  • Kriegsopferversorgung
  • Öffentliche Jugendhilfe
  • Sozialhilfeträger (örtlicher und überörtlicher)
  • Integrationsamt

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2. Personenkreis

Wer kann ein Persönliches Budget beantragen?

Das Persönliche Budget wird nur auf Antrag gewährt.
Es kann von jedem im Saarland lebenden geistig, körperlich oder seelisch behinderten Menschen, der zum Personenkreis nach § 53 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) gehört und mindestens eine Leistung der Teilhabe nach dem SGB IX oder ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält bzw. darauf Anspruch hätte, beantragt werden.

Wo können Sie den Antrag stellen?

Sie können bei jedem Rehabilitationsträger, an den Sie Ansprüche haben, einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen. Der Antrag kann auch bei den Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger gestellt werden. Eine Auflistung der Servicestellen finden sie unter: www.reha-servicestellen.de.
Sofern ein Rehabilitationsträger nicht zuständig ist, wird er den Antrag innerhalb von 14 Tagen an einen zuständigen Träger weiterleiten.

Sofern das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (Überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Saarland, Integrationsamt, Hauptfürsorgestelle) beteiligt ist, können Sie einen Antrag stellen an das:

Landesamt für Soziales,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Vorhandene Unterlagen, insbesondere Leistungsbescheide, sollten Sie in Kopie mit dem Antrag (Antragsformular, Sozialhilfefragebogen mit Vermögenserklärung, Einverständniserklärung, ärztliche Unterlagen) übersenden.

3. Leistungen

Welche Leistungen können in das (Trägerübergreifende) Persönliche Budget eingehen?

Als budgetfähig gelten Leistungen, die alltäglich sind und regelmäßig wiederkehren. Für den Bereich der Sozialhilfeleistungen gelten Eingliederungshilfeleistungen und Leistungen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich als budgetfähig.

Bei Sozialhilfeleistungen ist auch im Rahmen eines Budgets die Einkommenssituation zu prüfen. Möglicherweise ist ein Eigenanteil zu zahlen.

Sofern Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, kommen für ein Persönliches Budget unter anderem folgende Leistungen in Betracht:

  • Ambulante Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen
  • Ambulante Hilfen zur Schulbildung
  • Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitsassistenz
  • ergänzende Hilfe zur Pflege (keine Leistungen für stationäre Pflege)
  • Frühförderung, heilpädagogische Leistungen und Hilfen für Familien mit behinderten Kindern
  • Hilfen zum Besuch einer Hochschule

4. Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Sie wohnen im Saarland oder haben im Saarland gewohnt und das hiesige Landesamt hat die Hilfe außerhalb des Saarlandes veranlasst
  • Sie gehören zum Personenkreis des § 53 SGB XII (behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen)
  • Sie haben Anspruch auf mindestens eine Leistung der Teilhabe nach dem SGB IX oder auf ergänzende Hilfe zur Pflege oder beziehen bereits eine der Leistungen
  • Bezüglich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen gelten die Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII
  • Sie (oder Ihr gesetzlicher Vertreter/-in bzw. Ihr gesetzlicher Betreuer/-in) geben eine Willenserklärung zur Teilnahme am Persönlichen Budget ab und erklären sich mit einer Zielvereinbarung einverstanden
  • Sie können das Budget zielgebunden einsetzen und selbstständig oder mit Unterstützung (gesetzlicher Vertreter oder Assistenz) verwalten
  • Sie erklären sich im Rahmen der Qualitätssicherung bei Bedarf zu einer Prüfung durch den Sozialhilfeträger bereit, zum Beispiel in Form eines Hausbesuchs oder durch Gespräche des Sozialhilfeträgers mit Dritten (z. B. Pflegedienst, Gesundheitsamt)

5. Verfahrensablauf

Das Landesamt prüft die Voraussetzungen (ggf. unter Einbeziehung des Ärztlichen/Sozialen Dienstes oder des Technischen Beraters), nimmt mit Ihnen Kontakt auf und vereinbart einen Termin zu einem gemeinsamen Gespräch.
Handelt es sich um ein trägerübergreifendes Persönliches Budget und ist das Landesamt Beauftragter, werden ggf. die beteiligten Leistungsträger zu diesem Gespräch (Budget- Konferenz) eingeladen. Sie können weitere Teilnehmer vorschlagen.

Inhalte dieses Gespräches sollen sein:
  • Ziele, die Sie mit einem Persönlichen Budget erreichen wollen
  • Ihre Vorstellungen zur Zielerreichung
  • die benötigten Unterstützungen, um die Ziele zu erreichen (Bedarfe)
  • Leistungen, die Sie bisher erhalten haben und die im Trägerübergreifenden Persönlichen Budget möglich sind
  • Fragen der Qualitätssicherung

Schließlich werden die Ziele, die Höhe des Budgets und die Art der Nachweise hinsichtlich der Budgetverwendung vereinbart und für den Bewilligungszeitraum festgelegt. Auf der Grundlage des Gesprächs wird eine Zielvereinbarung erstellt und Ihnen zugesandt.

Wenn Sie mit der Zielvereinbarung einverstanden sind, senden Sie diese unterschrieben an das Landesamt zurück. Bei Unklarheiten oder Ergänzungswünschen Ihrerseits ist selbstverständlich ein weiteres Gespräch möglich.

Die Zielvereinbarung wird Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Das (Trägerübergreifende) Persönliche Budget wird monatlich im Voraus vom Landesamt auf Ihr Konto überwiesen.

6. Ergänzende Hinweise

Was ist zu tun, wenn das Geld auf Ihrem Konto ist?

Mit dem Geld "kaufen" Sie die benötigte Hilfe selbst ein. Zu dem (Trägerübergreifenden) Persönlichen Budget zählt bei entsprechendem Einkommen auch der berechnete Eigenanteil. Das heißt, Sie müssen den Eigenanteil ebenfalls dem Ziel entsprechend einsetzen und in den Ausgaben nachweisen.
Sie sind in der Auftragsgestaltung frei. Sie können einen Anbieter von ambulanten Leistungen oder fachlich geeignete Einzelpersonen mit der Durchführung der Unterstützung beauftragen.

Diese schicken ihre Rechnung über die Leistungserbringung an Sie. Nach Prüfung der Rechnung überweisen Sie den Rechnungsbetrag.
In Einzelfällen kann auch eine Unterstützung bei der Budgetverwaltung erforderlich werden.
Bitte beachten Sie aber, dass mögliche Kosten für eine sogenannte Budgetassistenz durch das Persönliche Budget abgedeckt sind, d. h. zusätzliche Zahlungen hierfür nicht beansprucht werden können.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, entsprechende Sozialabgaben und Steuern abzuführen.
Auch Arbeitsverträge sollten mit den Helfern geschlossen werden. Und als Arbeitgeber sollte man bereits vor einem Ausfall der Hilfskraft oder für einen Notfall wissen, wer dann ersatzweise die Leistung erbringen kann.

Was ist, wenn Sie mit dem Geld für die Hilfe nicht auskommen?

Als Budgetnehmer sind Sie Kunde/Auftraggeber gegenüber den Leistungserbringern. Daraus ergibt sich, dass Sie die Leistungen und Kosten verhandeln können und Leistungsvereinbarungen direkt abschließen.
Wenn das Geld nicht ausreicht, können Sie

  • versuchen, die Leistungen kostengünstiger einzukaufen oder anders zu kombinieren
  • sich beim hiesigen Landesamt beraten lassen
  • eine Person Ihres Vertrauens bitten, Ihnen bei der Organisation und Verwaltung des (Trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets behilflich zu sein
  • auch "zurück" zur Sachleistung wechseln

Wie muss nachgewiesen werden, wofür das Geld eingesetzt wurde?

Das Landesamt wird Sie in der Regel nach etwa sechs Monaten wieder zu einem Gespräch einladen. Hierbei soll über den aktuellen Stand der Zielvereinbarungen gesprochen werden:
Wie ist es bisher gelaufen und wie soll es weitergehen?
In diesem Gespräch erklären Sie ferner, wofür das Persönliche Budget verwendet wurde. Der Nachweis über die Ziel entsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets erfolgt in der Regel über Rechnungen, Quittungen, Haushaltsbuch etc. Das bisher vereinbarte Budget wird - je nach Ausgang des Gesprächs - entweder weiter bewilligt, verändert oder, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der beteiligten Leistungsträger, wieder zur Sachleistung zurückgeführt.

Was ist, wenn Sie von dem Persönlichen Budget Geld eingespart haben?

Nach Ende des Bewilligungszeitraums besteht die Möglichkeit, eingespartes Geld in den nächsten Bewilligungszeitraum zu übertragen.
Nach vorheriger Absprache ist es auch zulässig, das eingesparte Geld für eine andere, auf das vereinbarte Ziel hin gerichtete Maßnahme einzusetzen. In diesen Fällen nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Landesamt auf. Wir sprechen dann mit Ihnen über die weitere Verfahrensweise.

Was ist, wenn Sie mit dem Persönlichen Budget nicht zu Recht kommen und wieder in das bisherige Verfahren zurück möchten?

Aus schwerwiegenden Gründen ist der Wechsel in die Sachleistung jederzeit möglich. Hierzu informieren Sie bitte zeitnah das Landesamt. Dieses veranlasst die Aufhebung des Persönlichen Budgets und den Wechsel zur Sachleistung.
Der Ausstieg aus dem Persönlichen Budget ist in der Regel frühestens nach sechs Monaten möglich.

Dem Budgetnehmer entstehen durch den Wechsel keine Nachteile! Allerdings sind - beim Trägerübergreifenden Budget - erneut alle beteiligten Rehabilitationsträger unabhängig voneinander zuständig.

>> Antrag auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets Download als PDF Datei

>> Das (Trägerübergreifende) Persönliche Budget - Erläuterungen und Hinweise Download als PDF Datei

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