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Informationen > Kündigungsschutz
Kündigungsschutz § 85 SGB IXSchwerbehinderte Menschen genießen nach dem IX. Sozialgesetzbuch einen besonderen Kündigungsschutz, sofern das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als 6 Monate besteht. Soll einem schwerbehinderten Arbeitnehmer rechtswirksam gekündigt werden, so muss vorher die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes ist Widerspruch (§ 88 SGB IX) möglich. Die weitaus meisten Fälle werden jedoch einvernehmlich gelöst. Viele Probleme am Arbeitsplatz lassen sich aber lösen, bevor es zu einer Kündigung kommen muss. Dies ist der Grundgedanke der innerbetrieblichen Prävention. Dabei setzen sich Arbeitgeber, Arbeitnehmer, das betriebliche Integrationsteam und das Integrationsamt an einen Tisch und suchen die bestmöglichste Lösung zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei helfen oft die umfangreichen Angebote des Integrationsamtes sowie die Leistungen der Rehabilitationsträger. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Integrationsamtes beraten und helfen beim Aufbau eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Schriftliche Informationen hierzu finden Sie unter Download. |
Integrationsamt des Saarlandes
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