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IntegrationsfachdienstDer Integrationsfachdienst (§ 109 SGB IX) hilft zunächst bei der Vermittlung schwerbehinderter Menschen auf einen Arbeitsplatz. Er tritt aber auch dann auf den Plan, wenn es in der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu Konflikten kommt, sei es
Der IFD arbeitet im Auftrag des Integrationsamtes und ist bei einem freien Träger (SHG: IFD-Begleitung; FAW: IFD – Vermittlung; Verband der Hörbeschädigten e.V.: IFD - B für Hörbehinderte) angesiedelt. Die Mittel für die Dienste stammen aus der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber entrichten müssen, wenn sie nicht genügend schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen (§ 71 SGB IX). Der Integrationsfachdienst - V vermittelt behinderte Arbeitskräfte und berät Arbeitgeber bei der Auswahl. Über vorgeschaltete Praktika oder befristete Arbeitsverträge können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in aller Ruhe kennen lernen. Die Einarbeitungsphase wird vom Integrationsfachdienst bis zu sechs Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses begleitet. Zudem berät der IFD über finanzielle Leistungen bei Einstellung schwerbehinderter Menschen und hilft Arbeitgebern bei entsprechenden Antragsverfahren. Die Mitarbeiterinnen des Integrationsfachdienstes –B sowie der Ergotherapeut beraten und betreuen bei Leistungsschwierigkeiten, längeren Erkrankungen, Konflikten am Arbeitsplatz, sozialen Anpassungsproblemen, Kommunikationsschwierigkeiten, Abmahnungen und drohender Kündigung. Wie Sie den IFD erreichen finden Sie unter Kontakt. |
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