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Informationen > Ausgleichsabgabe
AusgleichsabgabeArbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze (§ 71 SGB IX) verfügen, haben auf 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Erfüllen sie diese Verpflichtung nicht, müssen sie für jeden freien Pflichtplatz pro Monat eine Ausgleichsabgabe entrichten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und bei der für ihren Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Anzeige abzugeben. Die Ausgleichsabgabe § 77 SGB IX ist nach Beschäftigungsgrad gestaffelt:
Für Kleinbetriebe (bis 59 Arbeitsplätze) gilt eine besondere Regelung.Weniger als jahresdurchschnittlich 40 Arbeitsplätze:
Bei 40 bis jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen:
Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen werden bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe mindernd berücksichtigt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe erfolgt durch das Integrationsamt im Landesamt für Soziales, Gesundheit und Versorgung. Die vereinnahmten Mittel dürfen ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt werden. Zur elektronischen Erstellung ihrer Anzeige und zur Berechnung der Ausgleichsabgabe wurde eine spezielle Software, REHADAT-Elan, entwickelt. Sie steht unter www.rehadat.de/elan/ kostenlos zur Verfügung.
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