Integrationsamt des Saarlandes

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

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Arbeitsassistenz § 102, Abs. 4 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen stehen im beruflichen Alltag gelegentlich vor besonderen Problemen. Manche sind wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen, dass andere regelmäßig, in größerem Umfang für sie bestimmte „Handgriffe“ übernehmen. Damit die Beschäftigung im Einzelfall nicht an solchen Problemen scheitert, haben berufstätige schwerbehinderte Menschen, ein Recht auf Arbeitsassistenz.

Auftraggeber der Arbeitsassistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst: Er beschäftigt die Assistenzkraft (Arbeitgebermodell) oder vereinbart mit einem Dritten (z.B. professionellen Hilfsdienst) das Erbringen entsprechender Dienstleistungen (Dienstleistungsmodell).

Die Kosten für die Arbeitsassistenz trägt das Integrationsamt, ihre Höhe richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen im jeweiligen Einzelfall. In der Regel liegt sie zwischen 250 und 1080 Euro monatlich, abhängig vom täglichen Unterstützungsbedarf.

In den ersten 3 Jahren einer Reha-Maßnahme ist der jeweilige Reha-Träger zuständig.

Voraussetzungen

Wer Leistungen zur Arbeitsassistenz erhalten möchte, muss einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden haben. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen muss eine Beschäftigungsdauer von mehr als acht Wochen vorgesehen sein. Die Leistungen des Integrationsamts sollen zusammen mit Leistungen anderer Träger in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Arbeitseinkommen stehen. Die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für ABM-Beschäftigte übernimmt die zuständige Agentur für Arbeit.

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz besteht erst dann, wenn alle innerbetrieblichen Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers (behindertengerechte Arbeitsplatzauswahl, Ausbildung, Organisation, Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitplatzes) ausgeschöpft sind. Bevor ein schwerbehinderter Mensch Arbeitsassistenz selbst organisiert, muss der Arbeitgeber in jedem Falle schriftlich bestätigen, dass er mit einer „betriebsfremden“ Assistenz einverstanden ist.

Die "Gemeinnützige Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit mbH" bietet Hilfen bei der Beantragung an und hält Assistentinnen und Assistenten aus einem Mitarbeiterpool an. Die Anschrift der Paritätischen finden Sie unter Kontakt.

 

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